Wichtige Informationen für Meldepflichtige
Ärztinnen und Ärzte sind seit Einführung des Krebsregistergesetzes (KRG) am 01.01.2020 verpflichtet, Krebserkrankungen und Vorstufen von Krebs an die zuständigen kantonalen Krebsregister zu melden.
Wichtige Informationen siehe Meldemerkblatt
Wie muss gemeldet werden?
Die Daten sind innerhalb von vier Wochen nach deren Erhebung dem zuständigen Krebsregister zu melden. Es dürfen Berichte übermittelt werden, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der Meldepflichtigen ohnehin erstellt werden (z.B. Tumorboardberichte, Überweisungsbriefe, Spitalaustrittsberichte).
Jede Meldung ans Krebsregister muss die AHV-Nummer enthalten. Für jeden neuen Tumor muss der Patient erneut über die Weiterleitung der Daten ans Krebsregister sowie sein Vetorecht informiert werden. Das Informationsdatum muss ebenfalls ans Krebsregister gemeldet werden.
Sie haben folgende Möglichkeiten, die Daten ans Krebsregister Bern Solothurn zu schicken:
Online-Meldeformular
Wir bevorzugen Meldungen ans Krebsregister via Online Meldeformular. Bei der Erstanmeldung ist eine Registration notwendig.
per Mail
Berichte mit AHV-Nummer und Informationsdatum ergänzen in strukturiertem Format:
Information Krebsregister: TT/MM/JJJJ
Die Berichte schicken Sie bitte im PDF-Format mit HIN-geschützter E-Mail, für Patientinnen und Patienten
- mit Wohnsitz im Kanton Bern an: bern.krebsregister@unibe.ch
- mit Wohnsitz im Kanton Solothurn an: solothurn.krebsregister@unibe.ch
Meldepflichtige Informationen
Zu jeder meldepflichtigen Tumorerkrankung müssen Informationen zu Diagnose und Erstbehandlung gemeldet werden. Auch Informationen zu später auftretenden Rezidiven und Metastasen sind meldepflichtig. Folgende Informationen sind für alle meldepflichtigen Krebserkrankungen bei Erwachsenen meldepflichtig (Basisdaten):
Informationen |
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Zum Patienten / zur Patientin | Name, Vorname, AHV-Nummer, Adresse, Wohnort, Geburtsdatum, Geschlecht |
Zur Patienteninformation | Datum, an welchem der Patient oder die Patientin über die Krebsregistrierung und sein/ihr Widerspruchsrecht informiert wurde |
Zur Diagnose | Untersuchungsanlass (z.B. klinische Symptome, Zufallsbefund), Art und Datum der durchgeführten Untersuchungen (z.B. Labor, Bildgebung, Biopsie), Art und Lokalisation der Krebserkrankung, Typ und Eigenschaften des Tumors, Tumorausbreitung und Krankheitsstadium zum Zeitpunkt der Diagnose, tumorspezifische Prognosefaktoren (z.B. PSA bei Prostata-Ca; HPV und EBV bei HNO-Tumoren; AFP, HCG und LDH bei Hodentumoren) |
Zur Erstbehandlung | Art der Behandlung inkl. Datum des Behandlungsbeginns, Behandlungsziel (kurativ/palliativ), Grundlagen des Behandlungsentscheids (Tumorboard ja/nein) |
Zum Verlauf der Erkrankung | Diagnosedatum von Metastasen inkl. Lokalisation, Datum einer Progression, eines Rezidivs, einer Transformation |
Zur meldepflichtigen Person | Name, Vorname, Institution, Telefonnummer, Adresse, E-Mail |
Bei Brust-, Prostata- und Darmkrebs sind neben den obengenannten Daten auch Informationen zu Prädispositionen und Begleiterkrankungen zu melden (Zusatzdaten):
Informationen | |
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Zu Prädispositionen | z.B. familiäre Vorbelastungen |
Zu Komorbiditäten | z.B. Diabetes, Herz-, Leber-, Nierenerkrankungen |
Meldepflichtige Tumorerkrankungen
Neben invasiven Krebserkrankungen sind auch alle in-situ-Karzinome und high-grade intraepithelialen Neoplasien, Tumoren mit unsicherem Verhalten und gewisse gutartigen Tumore meldepflichtig. Folgende Krebsdiagnosen sind bei erwachsenen Personen (≥20 Jahre) meldepflichtig (siehe auch Anhang 1 der Krebsregistrierungsverordnung)
ICD-10 Code | Bezeichnung |
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C00 - C97 | Bösartige Neubildungen (ausser Basalzellneoplasien der Haut), inkl. Myelodysplastische Syndrome und Myeloproliferative Neoplasien |
D00 - D03; D05 - D09 | In-situ-Karzinome und high-grade intraepitheliale Neoplasien/schwere Dysplasien (z.B. CIN3, VIN3, PIN3, high-grade Dyplasien des Darms) (ausser M. Bowen/Plattenepithel-Ca in situ der Haut) |
D37 - D48 | Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens (ausser MGUS) |
D32 - D33 | Gutartige Neubildungen der Meningen, des Gehirns und anderer Teile des Zentralnervensystems |
D35.2 | Gutartige Neubildungen der Hypophyse ausser hormoninaktive Hypophysenmikroadenome (< 10 mm) |
Informationspflicht
Patientinnen und Patienten müssen sowohl mündlich wie schriftlich (Abgabe der Broschüre Patienteninformation) über die Weiterleitung der Daten ans Krebsregister sowie über ihr Widerspruchsrecht informiert werden. Es muss keine Einwilligung beim Patienten eingeholt werden. Ist ein Patient mit der Weiterleitung der Daten ans Krebsregister nicht einverstanden, so muss er selbst aktiv werden und das Veto beim Krebsregister einreichen. Der Arzt bleibt meldepflichtig, bis ihm eine Veto-Bestätigung des Krebsregisters vorliegt.
Broschüren zur Patienteninformation können in mehreren Sprachen unter diesem Link bestellt oder heruntergeladen werden.
Auskunftspflicht
Wenn dem Krebsregister Angaben zur vollständigen Erfassung eines Falles fehlen, so fragen sie bei Ärztinnen und Ärzten und bei Spitälern nach. Auch Ärztinnen und Ärzte, die primär nicht meldepflichtig waren, sind auskunftspflichtig, z.B. wenn ein Arzt ein Todeszertifikat ausgefüllt hat und dem Krebsregister Informationen zu diesem Fall fehlen.