Wichtige Informationen für Meldepflichtige
Ärztinnen und Ärzte sind seit Einführung des Krebsregistergesetzes (KRG) am 01.01.2020 verpflichtet, Krebserkrankungen und Vorstufen von Krebs an die zuständigen kantonalen Krebsregister zu melden.
Wichtige Informationen siehe auf unserem Meldemerkblatt.
Wer ist meldepflichtig?
Meldepflichtig sind alle Fachpersonen, welche meldepflichtige Tumore diagnostizieren oder behandeln. Dazu gehören Ärzte, Spitäler, Kliniken und Pathologien.
Wann und wie muss gemeldet werden?
Die Daten sind innerhalb von vier Wochen nach deren Erhebung dem zuständigen Krebsregister zu melden. Es dürfen auch Berichte übermittelt werden, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der Meldepflichtigen ohnehin erstellt werden (z.B. Tumorboardberichte, Überweisungsbriefe, Spitalaustrittsberichte).
Die AHV Nummer muss mit jeder Meldung mitgeschickt werden.
Sie haben folgende Möglichkeiten, die Daten ans Krebsregister Bern Solothurn zu schicken:
Online-Meldeformular

Wir bevorzugen Meldungen ans Krebsregister via Online Meldeformular. Bei der Erstanmeldung ist eine Registration notwendig.
per Mail

Berichte mit AHV-Nummer und Informationsdatum ergänzen in strukturiertem Format: Information Krebsregister: TT/MM/JJJJ
Die Berichte schicken Sie bitte im PDF-Format mit HIN-geschützter E-Mail, für Patientinnen und Patienten
- mit Wohnsitz im Kanton Bern an: bern.krebsregister@unibe.ch
- mit Wohnsitz im Kanton Solothurn an: solothurn.krebsregister@unibe.ch
Was muss gemeldet werden?
Zu jeder meldepflichtigen Tumorerkrankung müssen Informationen zu Diagnose und Erstbehandlung gemeldet werden. Auch Informationen zu später auftretenden Rezidiven und Metastasen sind meldepflichtig.
Folgende Informationen sind für alle meldepflichtigen Krebserkrankungen bei Erwachsenen meldepflichtig (Basisdaten):

Welche Tumoren sind meldepflichtig?
Neben invasiven Krebserkrankungen sind auch alle in-situ-Karzinome und high-grade intraepithelialen Neoplasien, Tumoren mit unsicherem Verhalten und gewisse gutartigen Tumore meldepflichtig. Folgende Krebsdiagnosen sind bei erwachsenen Personen (≥20 Jahre) meldepflichtig (siehe auch Anhang 1 der Krebsregistrierungsverordnung)

Was beinhaltet die Pflicht der Patienteninformation?
Wer informiert?
Die diagnoseeröffnende Fachperson ist verantwortlich, dass die Patientin / der Patient über die Krebsregistrierung informiert wird. Er kann diese Aufgabe auch delegieren.
Worüber muss der Patient informiert werden?
Der Patient muss erfahren, dass seinen Daten an das zuständige Krebsregister geschickt werden. Er muss über den Zweck der Krebsregistrierung sowie über sein Widerspruchsrecht informiert werden.
Wie wird informiert?
Die Patienteninformation erfolgt sowohl mündlich wie auch schriftlich. Für die schriftliche Information stellt die Nationale Krebsregistrierungsstelle Broschüren zur Verfügung. Die Broschüren können hier kostenlos bestellt werden: https://www.migesplus.ch/publikationen/information-ueber-die-registrierung-von-krebserkrankungen
Wie wird das Patienteninformationsdatum gemeldet?
Das Datum der Patienteninformation kann in einem Bericht stehen, vorzugsweise strukturiert in diesem Format: Information Krebsregister: TT.MM.JJJJ.
Das Informationsdatum kann auch ganz einfach über das Online Meldeformular geschickt werden.
Die meisten Spitäler haben die Möglichkeit, das Informationsdatum im KIS einzugeben, dieses wird dann automatisch ans Krebsregister geschickt.
Was müssen Spitäler zusätzlich melden?
Die Spitäler geben dem zuständigen Krebsregister jeweils bis 31. Mai die Daten der Patientinnen und Patienten bekannt (KRV, Art.11, Abs.1):
a. die innerhalb des vergangenen Kalenderjahrs stationär behandelt wurden; und
b. bei denen als Haupt- oder Nebendiagnose eine nach Anhang 1 zu meldende Krebserkrankung erfasst wurde
Die Spitäler verwenden für die Bekanntgabe dieselben Datenquellen, die sie für die medizinische Statistik der Krankenhäuser nach Ziffer 62 des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993 beigezogen haben (KRV, Art.11, Abs.4)
Der Datenabgleich mit diesen Spitallisten dient der Qualitätssicherung. Werden bei diesem Abgleich fehlende Tumorfälle entdeckt, so fragen die Krebsregister bei den jeweiligen Spitälern nach Zusatzinformationen bzw. Berichten nach, um so eine vollzählige Krebsregistrierung zu erreichen.