Seit dem 01.01.2020 ist das Krebsregistrierungsgesetz (KRG) mit der dazugehörigen Krebsregistrierungsverordnung (KRV) in Kraft. Damit wird sichergestellt, dass die Daten von Tumorerkrankungen, Krebsvorstufen und gewissen gutartigen Tumoren flächendeckend, vollzählig und vollständig erfasst werden.
Ärztinnen und Ärzte, Laboratorien, Spitäler und andere Institutionen des Gesundheitswesens sind gesetzlich verpflichtet, relevante Daten an das zuständige Krebsregister zu melden. Sie sind ebenfalls verpflichtet, Patientinnen und Patienten über die Weiterleitung der Daten ans Krebsregister zu informieren. Patientinnen und Patienten haben ein Widerspruchsrecht und ein Recht auf Einsicht in die Daten.